Satzung 30. März 2014

Satzung des Vereins
Gesperrt
108692.webmaster
Administrator
Beiträge: 7
Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:15
Wohnort: 04600 Altenburg

Satzung 30. März 2014

Beitrag von 108692.webmaster »

Satzung
der Schutz- und Geleitritterschaft
des Peter und Pauls - Weges
beschlossen am 15. Februar 2014
überarbeitet am 30.03.2014
eingetragener Verein

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen
Schutz- und Geleitritterschaft des Peter und Pauls - Weges

Der Verein hat den Sitz in Rositz (Thüringen) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Zweck des Vereins

Dargestellte und erlebbare Geschichte des Mittelalters in Reenactment und/oder Histotainment.
ZieI des Vereins ist die Förderung des geschichtlichen und historischen Verständnisses, für früh-, hoch- und spätmittelalterliches Kulturgut, insbesondere die Pflege, Wiederbelebung und Darstellung von mittelalterlicher Lebensart, Verhaltensweisen, Handwerk, Handel, Musik und gesellschaftlicher Betätigung.
Das Erlernen und Vorführen von mittelalterlichen Handwerks- und Kampftechniken, das Herstellen und Tragen zeitgemäßer Kleidung, Ausrüstung, sowie dazugehöriger Gegenstände, Schmuck und Waffen, mittelalterliches Wissen über Pflanzen, Kräuter, Speisen, Getränke, Heilkunde, sowie der Besuch historischer Stätten und Ausstellungen sowie die theoretische und/oder praktische Geschichtsforschung und -recherche.
Zu diesem Zweck kann der Verein
  • auf öffentlichen Veranstaltungen und Höhepunkten auftreten.
  • Veranstaltungen im Sinne der Satzungszwecke durchführen.
  • Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinigungen aufnehmen, die die Vereinsziele und -zwecke unterstützen.
  • Mitteilungen herausgeben, die die Vereinsziele und -zwecke fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, außer zu zweckdienlichen Mitteln.

§3 Neutralität

Der Verein ist politisch, konfessionell, geschlechtlich und rassisch neutral.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Bürger werden, die sich mit den Zielen und Zwecken identifizieren.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, nach den Bestimmungen des Vereins beim Vorstand zu beantragen.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Mitglied ist, wer die Vereinssatzung anerkennt und regelmäßig seine Beiträge entrichtet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
  • c) Austritt
  • d) Ausschluss
  • e) Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich, welche in schriftlicher Form zu erfolgen hat.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereines in grober Weise verletzt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(3) Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(5) Der Verein ist berechtigt, Dritte zur Wahrung der Interessen des Vereins zu beauftragen.
(6) Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung,

§10 Bildung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre, oder mindestens so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Er kann wieder qewählt werden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

§11 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Revision
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Revision
  • Entlastung des Vorstandes
  • Behandlung von Beschwerden bei Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereines
(2) Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Niemand kann mehr als drei weitere Mitglieder vertreten.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend bzw. durch Mandatsübertrag vertreten ist.
(4) Sie beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ausnahmen bilden:
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereines
In diesen Fällen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. durch Mandatsübertrag stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Den Termin der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Er wird schriftlich, mit einer Frist von 4 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, bekanntgegeben.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn die Belange des Vereines es erfordern.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse sowie die Beschlussfähigkeit und die Wahlergebnisse enthalten sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.

§13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(3) Ihnen obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit,

§14 Auflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Vereinsversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Beschluss über die Auflösung ist dem für die Registrierung zuständigem Kreisgericht schriftlich mitzuteilen.
(3) Für die Abwicklung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vereines ist der Vorstand entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

§15 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Altenburg/Thüringen.

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. Februar 2014 beschlossen.
Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. März 2014 in der überarbeiteten Form beschlossen.
Gesperrt